Home > Unternehmen > Reverse-Charge Info
Regelung zur Lieferung von Metallen und Metallwaren an unternehmerisch tätige Auftraggeber
Bestimmte Lieferungen von Metallen und Metallwaren fallen unter Reverse Charge nach §13b UStG Absatz 2 Nummer 11 Anlage 4 und sind, soweit an unternehmerisch tätige Auftraggeber geliefert wird, ohne Mehrwertsteuer zu berechnen.
Zwecks Entscheidung, ob nach dem Reverse-Charge-Verfahren abzurechen ist oder nicht, sind wir als leistender Unternehmer verpflichtet, jedes unserer Produkte „Laserzuschnitte“ nach vorgegebenen Kriterien in einen individuellen Zolltarif einzureihen, entsprechend dem jährlich überarbeiteten Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik. (Wir hätten es uns auch einfacher gewünscht …)
Mehr Infos zum Reverse-Charge-Verfahren aus dem Netz
> Umsatzsteuergesetz, Anlage 4 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 11)
> Warenverzeichnis Außenhandelsstatistik, Ausgabe 2015